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AGB 2010

 

AGB 2010

1. Juli 2010

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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden bzw. den Generalunternehmer-Agenturen (GU) einerseits und der Allgemeinen Plakatgesellschaft AG (APG) anderseits. Massgebend ist die deutsche Fassung. Abweichende Bestimmungen und andere AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie die Parteien schriftlich vereinbart haben.

1. Vertragstypen

Diese AGB regeln:

1.1. kurzfristige Verträge mit einer Aushangdauer unter einem Jahr. Die Aushangdauer ist in der Regel nach Wochen, Monaten oder auf eine Saison befristet.

1.2. langfristige Verträge mit einer Aushangdauer von einem Jahr und länger.

2. Vertragspartei

2.1. Vertragspartei ist der Kunde. Er ist gegenüber der APG berechtigt und verpflichtet, selbst wenn er durch eine Agentur vertreten ist.

Bei Verträgen mit einer GU (vgl. Ziff. 16) ist diese Partei und nicht der Endkunde.

2.2. Nicht gestattet ist die Übertragung von Rechten aus diesem Vertrag an Dritte, insbesondere die Untervermietung bzw. die Weitergabe der Werbeflächen an Dritte.

3. Abschluss/Nichterfüllung des Vertrages

3.1. Der Vertrag kommt zustande

  • bei kurzfristigen Verträgen nach Ziff. 1.1 mit der schriftlichen Bestätigung der APG, sofern der Kunde/GU diese nicht innert 14 Tagen ab Ausstellungsdatum schriftlich ablehnt. Die von der APG erstellten Offerten haben keine rechtliche Verbindlichkeit.
  • bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 mit der gegenseitigen Vertragsunterzeichnung, sofern der Kunde/GU diese nicht innert 14 Tagen schriftlich widerruft.

3.2. Erfüllt der Kunde/GU den Vertrag nicht oder nicht gehörig, ist die APG berechtigt, nach erfolgloser Mahnung (mit Nachfristansetzung) ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Keine Mahnung und Nachfristansetzung ist in den Fällen von Ziff. 10.2, 12.2 und 14.4 erforderlich. Der Kunde/GU schuldet der APG sowohl Aushangpreis und bezahlte Gebühren als auch Ersatz von weiterem Schaden.

4. Vertragsgegenstand

4.1. Der Kunde/GU stellt die Werbemittel auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr her ohne Verantwortung und ohne Zutun der APG.

4.2. Die APG plaziert die Werbemittel gemäss Verteilungsplan (Ziff. 8) und Aushangzeit (Ziff. 9).

4.3. Bei Sportstadien sind vom Vertrag nicht erfasst: Länderspiele der Schweizer-Nationalmannschaften, UEFA- und FIFA-Spiele und andere Drittveranstaltungen. Für diese Veranstaltungen hat der Kunde/GU die Werbeflächen mit separatem Vertrag zu mieten. Andernfalls werden die Werbeflächen während den Veranstaltungen abgedeckt.

5. Aushangpreis/Gebühren

5.1. Der Aushangpreis richtet sich nach dem Tarif der APG gemäss deren Verkaufsdokumentation und deren aktuellen Preisliste. Änderungen sind bis zur schriftlichen Bestätigung (Ziff. 3.1 Abs. 1) bzw. bis zur gegenseitigen Vertragsunterzeichnung (Ziff. 3.1 Abs. 2) vorbehalten.

5.2. Bei Sportstadien behält sich die APG bei einem Ligawechsel des Heimclubs eine Anpassung des Aushangpreises während der Vertragsdauer vor. Die Anpassung erfolgt auf die neue Spielsaison. Können sich die APG und der Kunde/GU nicht bis zwei Monate vor Beginn der neuen Spielsaison einigen, gilt der Vertrag auf deren Beginn ohne Entschädigungsfolge für eine der Parteien als aufgehoben. Aushangpreis und Gebühren bleiben bis zum Beginn der neuen Spielsaison geschuldet.

5.3. Zusätzlich zum Aushangpreis sind geschuldet: Stempelgebühren, Zollgebühren, Mehrkosten wegen verspäteter Anlieferung der Werbemittel, Versandkosten, Transportkosten, Bemalungs-, Strom- und Instandstellungskosten, Kosten für allfällige Unterlagebogen sowie Kosten für zusätzliche Arbeiten wie Tekturen kleben, zusätzliche Sujetwechsel, Spezialklebungen usw., jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer.

5.4 Bei langfristigen Verträgen sind im Aushangpreis enthalten: drei Sujetwechsel pro Jahr, bei Blachen ein Sujetwechsel pro Jahr.

5.5 Der in der Offerte und in der Auftragsbestätigung angegebene Preis in einer Fremdwährung ist lediglich ein Richtpreis. Der von der APG festgelegte Preis in Schweizer Franken gilt als Basis für die Umrechnung in die gewählte Fremdwährung. Den anzuwendenden Umrechnungskurs und den vom Kunden in fremder Währung zu bezahlenden Preis legt die APG erst mit Rechnungsstellung verbindlich fest.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel nach Plazierung der Werbemittel. Die APG ist berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen.

6.2. Die Rechnung ist fällig und zahlbar gemäss Fälligkeitsdatum der Rechnung.

6.3. Bei Verzug schuldet der Kunde/GU – ohne Mahnung – vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Verzugszinsen von 5%.

6.4. Ist der Kunde/GU bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 mit Ratenzahlungen in Verzug, wird umgehend der gesamte dannzumal für die Vertragsdauer geschuldete Rechnungsbetrag zur Zahlung fällig.

7. Annullierungsbedingungen

Der Kunde/GU kann den Vertrag nach dessen Zustandekommen (Ziff. 3.1) schriftlich annullieren mit nachstehenden Kostenfolgen:

7.1. bei kurzfristigen Verträgen nach Ziff. 1.1 jeweils in % des Rechnungsbetrages: 

  • 10 bis 8 Wochen vor Aushangbeginn: 20%
  • 7 bis 6 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
  • ab 5 Wochen vor Aushangbeginn: 100%

7.2. bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 jeweils in % einer Jahresmiete:

  • bis 12 Wochen vor Aushangbeginn: 50%
  • 11 bis 5 Wochen vor Aushangbeginn: 75%
  • ab 4 Wochen vor Aushangbeginn: 100%

7.3. Teilannullierung und zeitliche Verschiebungen in Folgeperioden sind Annullierungen gleichgestellt.
 
8. Verteilungsplan/Adressliste

Verteilungsplan bzw. Adressliste nennen die vorgesehenen Ortschaften inkl. Standorte mit der jeweiligen Anzahl Werbeflächen. Sie sind integrierender Vertragsbestandteil.

9. Aushangzeit

9.1. Die Aushangzeit (Aushangbeginn und -dauer) ist bestimmt in der Bestätigung (für kurzfristige Verträge nach Ziff. 1.1) und im Vertrag (für langfristige Verträge nach Ziff. 1.2). Bei langfristigen Verträgen erfolgt der Aushang spätestens ab dem auf den Aushangbeginn folgenden Montag.

Zu beachten sind Ausnahmeregelungen zufolge von Feiertagen (siehe APG Aushangkalender).

9.2. Bei Saisonbetrieben ist der Aushang auf die Saisonzeiten beschränkt. Diese Regelung gilt auch bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2. Der Aushangpreis bleibt trotzdem für die ganze Aushangzeit vollumfänglich geschuldet.

9.3. Bei langfristigen Verträgen nach Ziff. 1.2 verlängert sich die Aushangzeit jeweils um die gleiche Dauer, wenn der Vertrag nicht vor Aushangende von einer Partei schriftlich gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist im Vertrag geregelt.

10. Lieferung der Werbemittel

10.1. Der Kunde/GU liefert der APG die erforderlichen Werbemittel (auch jene für einen allfälligen Sujetwechsel und Ersatzplakate) auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr. Die Lieferung erfolgt wenigstens 10 Arbeitstage vor dem Aushangbeginn franko Domizil an die in der Bestätigung bzw. im Vertrag genannte Adresse.

10.2. Eine nicht oder nicht gehörige Lieferung der Werbemittel rechtfertigt keine Abänderung der Aushangzeit. Einen allfälligen Schaden trägt ausschliesslich der Kunde/GU. Aushangpreis und Gebühren bleiben vollumfänglich geschuldet, selbst wenn der Aushang nicht mehr bzw. nur noch teilweise erfolgt.

10.3. Die angelieferten Werbemittel sind für den einmaligen Gebrauch bestimmt. Über nicht verwendete Werbemittel kann die APG am Ende der Aushangzeit ohne gegenteilige Vereinbarung frei verfügen.

11. Format/Qualität der Werbemittel

11.1. Format und Qualität der Werbemittel haben den Richtlinien der APG zu entsprechen.

11.2. Für Plakate gilt:

  • Masse und Details haben den Richtlinien in APG Plakate: Einfach gemacht zu entsprechen.
  • Zugelassen sind die schweizerischen Einheitsformate. Andere Formate sind zugelassen, soweit dies in der Bestätigung bzw. im Vertrag schriftlich vereinbart ist.
  • Die Plakate haben sich für den Anschlag im Nassklebeverfahren oder für den Aushang in Leuchtkästen zu eignen.
  • Textplakate mit ausschliesslichem Schwarz-Weiss-Druck werden in einigen Kantonen aufgrund behördlicher Vorgaben nicht ausgehängt.

12. Inhalt/Ausgestaltung der Werbemittel

12.1. Für den Inhalt und die Ausgestaltung der Werbemittel trägt ausschliesslich der Kunde/GU Verantwortung.

Er hat insbesondere zu garantieren, dass die gesetzlichen Bestimmungen (Bund, Kanton, Gemeinde), die Branchenregelungen sowie die vorliegenden AGB uneingeschränkt eingehalten sind.

12.2. Wird der Aushang eines Werbemittels durch die Behörden ganz oder teilweise untersagt, oder lässt er sich aus anderen behördlichen Gründen nicht wie vereinbart realisieren, kann die APG die Auftragsausführung ohne weitere Grundangabe verweigern und vom Vertrag entschädigungslos zurücktreten.

Aushangpreis und Gebühren bleiben weiterhin vollumfänglich geschuldet. Der Kunde/GU trägt sodann die Kosten für die erforderliche Abdeckung oder Überdeckung des Plakats und haftet der APG für allfälligen weiteren Schaden.

13. Kontrolle/Unterhalt der Werbemittel

13.1. Die APG haftet – Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen – nicht für Verlust, Diebstahl, Beschädigung und Verschmutzung der Werbemittel.

13.2. Der Kunde/GU kann von der APG während der Aushangzeit eine gemeinsame Kontrolle von beanstandeten Stellen verlangen.

13.3. Bei Plakaten und Blachen unterhält die APG den Plakatanschlag während der Aushangzeit und schlägt bei beschädigten Plakaten Ersatzplakate an. Hiervon ausgenommen sind Beschädigungen zufolge höherer Gewalt und schuldhafter Einwirkungen Dritter.

Der Kunde/GU hat die für den Unterhalt erforderlichen Ersatzplakate rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (Ziff. 10.1).

13.4. Defekte Bemalungen sind zu Lasten des Kunden/GU instand zu stellen. In Sportstadien sind Banden-Werbeflächen vor Saisonbeginn durch den Kunden/GU neu zu malen.

14. Fehlende/ungenügende Werbeflächen

14.1. Kann die APG den Vertrag nicht oder nicht richtig erfüllen

  • zufolge ungenügender Werbeflächen (Stellenverminderung, Konzessionsbestimmungen, Vorrang von politischen Plakaten oder anderen nicht von der APG zu vertretenden Gründen)
  • zufolge Überdeckung von Aushängen

plaziert die APG die betroffenen Werbeflächen um. Der Kunde/GU hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

14.2. Ist eine Umplazierung nicht möglich, behält sich die APG eine Kürzung der Belegungszahl oder eine Reduktion der Aushangzeit vor.

Die APG berechnet nur die ausgeführten Leistungen. Der Kunde/GU hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

14.3. Bei öffentlichen Transportunternehmen rechtfertigen vorübergehende Betriebsunterbrüche und gelegentliche Änderungen der Fahrstrecken weder zu einer Rechnungsreduktion noch zu einer Entschädigung des Kunden/GU.

Bei Unterbrüchen von mehr als 30 Tagen wird die Aushangdauer entweder kostenlos um die nicht verfügbare Zeit verlängert oder der Rechnungsbetrag entsprechend reduziert.

14.4. Ist die Nutzung eines Werbeträgers nach Plazierung des Werbemittels nicht oder nur eingeschränkt möglich zufolge von Naturereignissen, Gewalteinwirkungen Dritter usw., bleiben Aushangpreis und Gebühren weiterhin und ohne Entschädigungsanspruch des Kunden/GU geschuldet.

15. Werbestatistik

15.1. Die APG liefert während einer Plakatkampagne die für die branchenüblichen Werbestatistiken notwendigen Angaben an eines oder mehrere spezialisierte Institute. Der Kunde/GU kann diese Statistiken bei den Instituten auf eigene Kosten beziehen.

15.2. Die APG und Dritte (Bibliotheken, Museen usw.) können die Werbemittel ausserhalb des Aushangs veröffentlichen, soweit eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen ist. Der Kunde/GU sowie der Urheber haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung hieraus.

16. Generalunternehmer-Agenturen (GU)

Es gelten nachstehende ergänzende Bestimmungen:

16.1. Der GU stellt den Aushangpreis und die Gebühren sicher mittels Garantie einer Schweizer Grossbank oder mittels Solidarbürgschaft des Endkunden oder eines von der APG anerkannten Dritten. Die APG kann auf die Sicherstellung schriftlich verzichten.

16.2. Der GU verrechnet in seinen Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber dem Endkunden den Aushangpreis und die Gebühren der APG (Ziff. 5) ohne Zuschläge.

16.3. Der GU ist gegenüber der APG für die Einhaltung der AGB verpflichtet. Er überbindet diese dem Endkunden, soweit erforderlich.

16.4. Kommt der GU den Verpflichtungen nach Ziff. 16.2 und 16.3 nicht nach, führt dies zum vollständigen Verlust dessen Beraterkommission. Die Geltendmachung weiteren Schadens ist der APG vorbehalten.

16.5. Die APG ist berechtigt, den Endkunden ohne Benachrichtigung des GU direkt zu kontaktieren.

17. Politische Werbemittel

Politische Werbemittel unterstehen zahlreichen behördlichen Vorschriften. Der Kunde/GU zeigt der APG an, wenn ein Werbemittel ein politisches Sujet beinhaltet.

Soweit die Belegung des Formats F4 (nicht bei den Formaten F12, F12L, F24, F200, F200L, F200LR) mit politischen Sujets erfolgt, gelten nachstehende ergänzende Bestimmungen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, Bedingungen der Konzessionsgeber oder der Verpächter und behördliche Weisungen.

17.1. Die politische Plakatierung ist ein Plakataushang, mit welchem eine politische Gruppierung, eine Partei, ein Aktionskomitee, eine Arbeitsgruppe/Einzelperson für eine Wahl oder Abstimmung auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene werben. Die politischen Plakate haben entweder zu enthalten einen klar erkennbaren Hinweis auf eine zur Wahl stehende Partei, einen Kandidaten/eine Kandidatin oder eine Liste (Wahlwerbung Ziff. 17.2) oder auf eine konkrete Abstimmungsvorlage (Abstimmungswerbung Ziff. 17.3).

Sogenannte Imagewerbung (für Gruppierungen, Parteien und Anliegen) fällt nicht unter den Begriff der politischen Plakatierung. Die ergänzenden Bestimmungen nach Ziff. 17 kommen nicht zur Anwendung.

17.2. Die Wahlwerbung im Format F4 umfasst Kampagnen von 14 Tagen Aushangzeit. Der Kunde/GU kann eine oder zwei Kampagnen buchen, welche zwei bzw. vier Wochen vor dem Wahltermin beginnen.

Vor einem Wahltermin haben die Kampagnen nach Möglichkeit Priorität gegenüber kommerziellen Plakaten, sofern eine Minimalbestellfrist von acht Wochen (Bestätigungsdatum APG) vor dem Wahltermin eingehalten ist.
Bei eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Wahlen behandelt die APG während dieser Zeit alle Kandidaten/Parteien/Listen gleich. Hierzu behält sie sich vor, Aufträge ohne vorherige Mitteilung an den Kunden entschädigungslos zu kürzen.

17.3. Für die Abstimmungswerbung im Format F4 besteht aufgrund der nicht planbaren Vorgaben (Termine und Werbeintensität) keine Verpflichtung nach Ziff. 17.2. Die APG verpflichtet sich indessen zu einer vom Inhalt der Plakate (vorbehalten Ziff. 12) unabhängigen Behandlung aller Plakatierungsaufträge nach objektiven Kriterien. Vorbehalten sind in allen Fällen behördliche Anweisungen.

17.4. Politische Plakate haben die politische Partei oder Organisation zu nennen, soweit dies behördlich vorgegeben ist. Der APG sind stets die politische Partei oder Organisation und der Autor mitzuteilen.

18. Datenschutz/Massenwerbung per E-Mail

18.1. Die APG behandelt die ihr vom Kunden/GU zugegangenen Dateien vertraulich.

18.2. Die APG informiert den Kunden/GU an dessen E-Mail Adresse über Neuerungen/Anpassungen bei Produkten, Dienstleistungen usw. (Newsletter o.ä.). Der Kunde/GU kann die Zusendung der Informationen jederzeit und ohne weiteres gegenüber der APG ablehnen (Art. 3 lit. o UWG).

19. Schlussbestimmungen

19.1. Die APG behält sich jederzeit die Änderungen dieser AGB vor.

19.2. Alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden/GU und der APG unterstehen dem Schweizerischen Recht.

19.3. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten sowie Betreibungsort, letzterer jedoch nur für Kunden/GU mit ausländischem Wohnsitz (Art. 50 Abs. 2 SchKG), ist der Sitz der Filiale, welche die Bestätigung erteilt bzw. den Vertrag unterzeichnet hat.

Die APG ist indessen berechtigt, den Kunden/GU beim zuständigen Gericht dessen Wohnsitzes oder jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.

fact nr 4
25
Jahre Plakat-Werbewirkungsforschung
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